RECHTSPROBLEME BEI SOFTWAREVERTRäGEN

 

Was sind Softwareverträge? Kaufverträge? Mietverträge? Werkverträge? Dienstleistungsverträge? Alles das ist schon von Gerichten angenommen worden. Letztendlich muss man Softwareüberlassungsverträge als Mischverträge eigener Art qualifizieren, die eben je nach Problematik nach verschiedenen Vertragsmustern des BGB zu beurteilen sein werden. Die Installation der Sofwatre beim Kunden ist zum Beispiel ein werkvertragliches Element, weil ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, während die Einweisung und/oder Schulung eher dienstvertraglich anzusehen sein dürfte.

In der Folge sollen kurz wenige Einzelprobleme im Bereich der Softwareverträge dargestellt werden:


OEM-Software
OEM-Software (Original Equipment Manufacturer) ist Software, die nur zusammen mit Hardware – im Regelfall als Erstausstattung eines Rechners – verkauft werden darf.

 

In einem Urteil des BGH vom 06.07.2000 heisst es: Ein Softwarehersteller (hier: Microsoft), der eine Programmversion in Verkehr gebracht hat, kann einem Händler mit dem er keine Vertragsbeziehung unterhält, nicht vorschreiben, so genannte OEM-Software ausschließlich zusammen mit neuen PC’s zu verkaufen.

 

Das Gericht ließ es aus urheberrechtlichen Gründen nicht zu, dass auch einem Zwischenhändler, der die Software nicht von Microsoft direkt erhielt sondern von einem Vertragshändler von Microsoft, vorgeschrieben werden kann, wie die Software zu verbreiten ist. Dies rührt aus dem so genannten Erschöpfungsgrundsatz. Ist ein Werkstück einmal vom Urheber oder dem Berechtigten rechtmäßig in Verkehr gebracht worden, so erschöpfen sich seine Rechte an diesem Werkstück. Gleichzeitig eröffnete der BGH aber die Möglichkeit für Microsoft in den Verträgen mit seinen Vertragshändlern diese zu verpflichten, dass sie in ihren Verträgen mit den Zwischenhändlern eine Koppelung zwischen OEM-Software und Hardware vorsehen, die eigene Verpflichtung in der folgenden Vertragskette also einfach weitergegeben wird.

 

Grundsätzlich ist das so genannte „Unbundling“, also die Trennung von OEM-Software und Hardware nur dann nicht möglich, wenn dies vertraglich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, der die Trennung durchführen will, ausdrücklich ausgeschlossen ist.

 

Merksatz:      

Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie einer Standardsoftware erschöpft

sich grundsätzlich das Verbreitungsrecht des Urhebers.

 

 

Vervielfältigung von Programmen

Im Jahre 2003 traten Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in Kraft. Dieses hat die Anforderungen an eine rechtmäßige Privatkopie, also an die Rechtmäßigkeit einer Kopie einer im Eigentum des Kopierenden befindlichen Software (oder Musik-CD o.ä.) verschärft.

 

Eine Kopie durch den Eigentümer - auch für private Archivierungs- oder Sicherungszwecke - ist nur noch dann rechtmäßig, wenn durch das Kopieren kein Kopierschutz umgangen wird. Ob eine Musik-CD einen Kopierschutz aufweist, ist bei Neuprodukten kenntlich zu machen (§ 95d UrhG). Ist die Kennzeichnung unterblieben, kann das Produkt zurückgegeben werden.

 

Bei einer Software gilt dies nicht. Hier existieren Spezialregelungen. Es darf z.B. hier die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, selbst vertraglich nicht untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung des Programms erforderlich ist (§ 69d Abs.2 UrhG).

 

Unzulässig und strafbar ist es auch, wenn man eine Software kauft, die nur eine Einzelplatzlizenz ermöglicht und diese sodann auf zwei Rechnern installiert.

 

Strafbar ist es nunmehr ebenso, wenn aus bekannt illegalen Quellen urheberrechtlich geschütztes Material bezogen wird (z.B. Download über Internettauschbörsen wie Kazaa oder eMule o.ä.). Auch dies gilt selbst dann, wenn der Bezug (Download) nur für den Eigenbenutzung erfolgt (§ 53 UrhG).

 

 

Quellcode

Der Quellcode eines Programms (= maschinenlesbarer Code; quasi der Schlüssel zur Veränderung und Umprogrammierung von Software) darf von demjenigen, der nicht Urheber des Programms ist, grundsätzlich ohne Zustimmung des Urhebers nicht entschlüsselt werden.

 

Urheberrechtlich ist eine so genannte Dekompilierung, das heißt eine Rückumwandlung bzw. Rückgewinnung des Quellcodes dann zulässig, wenn der Softwareanbieter trotz Aufforderung durch den Kunden nicht die für die Herstellung der Interoperabilität (= Möglichkeit verschiedener Programme, untereinander Informationen auszutauschen und zu verwenden) erforderlichen Informationen (= Schnittstelleninformationen) mitgeteilt hat, sofern diese für die Funktionalität des Programms erforderlich ist (§ 69e UrhG).

 

 

Handbuch, Dokumentation

Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, dass ein Kaufvertrag über ein Computerprogramm, das ohne Handbuch geliefert wird, von Seiten des Verkäufers nicht erfüllt wurde. Ein Handbuch ist also unabdingbare Voraussetzung für eine Erfüllung der Verkäuferpflichten. Der Kunde kann sogar so genannten Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, falls er durch den Kauf einen Schaden hatte (z.B. Fahrtkosten zum Verkäufer). Die Überlassung eines Dokumentation bzw. eines Handbuches stellt daher eine so genannte Hauptleistungspflicht des Verkäufers dar.

Dieser Grundsatz wird jedoch bei solchen Programmen nicht greifen können, die aufgrund ihrer Einfachheit einer Anleitung nicht bedürfen.

 

Das Handbuch muss überdies noch klar verständlich sein und alle möglichen Bedienfunktionen beinhalten.

 

 

CPU-Klauseln

Manche Softwareverträge enthalten Klauseln, wonach eine erworbene Software nur auf einem bestimmten Rechner bzw. auf einer CPU (Computer Processing Unit) installiert und benutzt werden darf.

 

Solche Klauseln sind, wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, unwirksam, da sie den Nutzer unangemessen benachteiligen. Es ist mit den wesentlichen Grundgedanken des Eigentums nicht zu vereinbaren, dass die grundsätzliche Freiheit beliebiger Nutzung durch eine Bindung der Programmnutzung an eine Zentraleinheit eingeschränkt werde (so das OLG München). In als Mietverträge ausgestalteten Vereinbarungen können diese Klauseln jedoch wirksam sein.

 

 

Unterschied Gewährleistung und Support

Viele Softwarehersteller machen es sich – vermeintlich – einfach. In dem Handbuch wird bei Problemen mit dem Programm auf eine – zumeist kostenpflichtige – Hotline hingewiesen.

 

Ein solcher pauschaler Hinweis ist jedoch unwirksam, da grundsätzlich zwischen Mängeln an der Software (= Gewährleistung) und Bedienungsprobleme bzw. Installationsprobleme etc. (= Support) unterschieden werden muss. 

a.) Gewährleistung

Gewährleistung liegt immer dann vor, wenn innerhalb der Gewährleistungspflicht (bei Kauf in der Regel zwei Jahre ab Kaufdatum) ein Mangel an dem gekauften Produkt, also hier an dem Programm, auftritt.

 

Mangel bedeutet, dass der Fehler in dem Programm selbst enthalten ist, ohne dass der Benutzer hierzu etwas beigetragen hat (z.B. Programmierfehler).

 

Dann hat der Käufer das Recht auf Nachbesserung (= Beseitigung des Fehlers). Scheitert die Nachbesserung, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern (= Ware gilt als minderwertig gegenüber einer fehlerfreien, ein Teil des Kaufpreises kann zurückverlangt werden) oder von dem Vertrag zurücktreten (= Ware zurückgeben und Geld zurückbekommen).

 

Die Kosten für die Inanspruchnahme des Gewährleistungsrechtes muss hierbei ausschließlich der Verkäufer tragen. Diese Kosten kann er auch nicht durch Bekanntgabe einer kostenpflichtigen Hotline auf den Kunden abwälzen. Fallen für de Käufer dennoch Kosten an, so kann er diese vom Verkäufer zurückverlangen.

 
b.) Support

Gegenüber der Gewährleistung besteht ein Support in einer entgeltlichen Leistung des Verkäufers gegenüber dem Käufer.

 

Hierunter fallen alle Probleme, die der Käufer aufgrund von Bedienfehlern, Verständnisproblemen etc. mit dem Programm hat. Auch Programmfehler, die erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren entdeckt werden, können durch den Support abgerechnet werden.

 

Support besteht im Übrigen aus einzelnen Beratungsleistungen, welche in der Regel nach Zeitaufwand abgerechnet werden. Etwas anderes ist ein Pflege- oder Wartungsvertrag, welcher eine dauerhafte Vertragsbeziehung zur Instandsetzung und Instandhaltung von Computersystemen (Hard- und Software) oder nur von Hard- (dann: Wartungsvertrag) bzw. Software (dann: Pflegevertrag) beinhaltet.

 

Die zwingende Koppelung eines Softwareüberlassungsvertrages mit dem Abschluss eines Softwarepflegevertrages kann im Übrigen unter Umständen unwirksam sein, da es grundsätzlich dem Kunden überlassen bleiben muss, ob er auch Updates und ähnliche Pflegeleistungen in Anspruch nehmen möchte oder nicht.

Shrink-Wrap-Verträge

Trotz des Vertriebs über Händler versuchen Hersteller auf verschiedenen Wegen ihre AGB, Nutzungsbeschränkungen und Sperren direkt gegenüber dem Endkunden zur Wirkung zu bringen.

 

Ein Beispiel sind so genannte Shrink-Wrap-Verträge (auch Schutzhüllen-, Tear-open- oder Click-Wrap-Verträge genannt). Diese soll der Endbenutzer mit Entfernen der Schutzhülle akzeptieren. Prominentes Beispiel ist hier der Endbenutzerlizenzvertrag, der den Microsoft-Produkten beiliegt.

 

Hier gibt es mehrere Ansatzpunkte, die dazu führen, dass die dort genannten Regelungen gegenüber dem Kunden keine Wirkung entfalten:

  1. Zunächst stammen die AGB vom Hersteller und nicht vom Verkäufer. Einen Vertrag hat der Kunde aber nur mit seinem Verkäufer geschlossen. Wenn kein Vertrag zwischen Hersteller und Kunden besteht, dann können auch keine AGB Vertragsbestandteil werden.
  2. Weiterhin fehlt es bei AGB, die erst dann zur Kenntnis genommen werden können, wenn der Kunde die Software zu Hause auspackt, an der notwendigen Einbeziehung, da vor Vertragsschluss nicht die Möglichkeit zur zumutbaren Kenntnisnahme verschafft wurde.
  3. Soweit die AGB bei der Installation erscheinen, soll durch Tastenklick das Einverständnis des Kunden erteilt werden. In diesem Fall fehlt es erst Recht an der erforderlichen Einbeziehung der AGB.
  4. Selbst wenn eine Einbeziehung erfolgen würde, wäre die AGB-Bestimmung schon deshalb unwirksam, weil durch sie ein Vertrag mit Regelungen zu Lasten des Kunden mit dem Hersteller als Drittem zustande gekommen sein soll. Eine Vereinbarung zu Lasten eines Dritten darf jedoch von Gesetzes wegen nicht erfolgen.

Ohnehin wären viele der in der Endbenutzerlizenzvereinbarung enthaltene Klauseln mit deutschem Recht unvereinbar und schon aus diesem Grunde unwirksam und nicht zu beachten.

 

Anders verhält es sich unter Umständen (dies ist von der Rechtsprechung bislang noch nicht erörtert worden), wenn der Benutzer einer Software zusätzlich seinen Willen zur lizenztreuen Benutzung dadurch zum Ausdruck bringt, dass er eine der Software beigefügte Registrierungskarte ausgefüllt an den Hersteller der Software schickt.

 


© Rechtsanwalt Timo Schutt, 2008

 




 
09.04.2010: Bundesverfassungsgericht zur Vorratsdatenspeicherung.

09.04.2010: BGH: Widerrufsbelehrung und Ausnahmetatbestände.

19.03.2010: Neue OLG-Entscheidungen zur „40-EURO-Klausel“ in Widerrufsbelehrungen.