VERTRäGE IM INTERNET

 

Besonderheiten und Schwierigkeiten:



Die elektronische Willenserklärung

Elektronische Willenserklärungen sind grundsätzlich möglich und rechtswirksam.

Der Vertragsschluss erfolgt auch hier durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, wie bei Verträgen außerhalb des Internet üblich.



Identifikation des Erklärenden

Ein großes Problem des Internets ist die gegenseitige Identifizierung der Beteiligten. Daher schreibt das Gesetz z.B. vor, dass der Betreiber eines Internetangebotes in seiner Eigenschaft als Unternehmer ein Impressum haben muss (§ 5 Telemediengesetz), damit er vom potenziellen Vertragspartner identifiziert werden kann und die Möglichkeit besteht, dass z.B. bei einer Reklamation klar ist, an wen man sich wenden kann.

 

 

Das Angebot

In der Regel handelt es sich hierbei um eine so genannte „invitatio ad offerendum“, also um eine Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Wenn ein Internethändler also eine vom Kunden gewünschte Ware nicht mehr im Lager hat, kann ein eingehendes Angebot, welches vom User abgegeben wird, vom Internethändler abgelehnt werden. Das ist vergleichbar mit z.B. Katalogware. Damit soll verhindert werden, dass ein Händler, der ein bestimmtes Produkt verkaufen will, nicht mehr Verträge zum Verkauf dieses Produktes schließt, als er tatsächlich einzelne Produkte liefern kann.

Im Ausnahmefall kann jedoch ein Angebot dann vorliegen, wenn der Erklärungsempfänger den Inhalt der Webseite nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als solches verstehen durfte. Dies wird zum Beispiel bei der "Sofort-Kaufen"-Funktion im Internetauktionshaus eBay der Fall sein oder in allen solchen Fällen, in denen klar ersichtlich ist wieviele Stücke einer Ware vorhanden sind und mit Abverkauf des letzten Exemplars auch keine Möglichkeit für den USer mehr besteht, die Ware in den Warenkorb einzustellen.

 

 

Die Annahme

Da es sich - wie oben geschildert - im Internet nicht um Angebote, sondern um eine so genannte „invitatio ad offerendum“ handelt, ist grundsätzlich die Annahme des durch den User erfolgten Angebots durch den Verkäufer erforderlich. Dies ist möglich durch eine kurze Antwortmail („Auftrag angenommen“).

Nicht zu verwechseln ist die Annahme durch eine reine "Bestelleingangsbestätigung", wenn also lediglich der Eingang des Angebots (also der Bestellung des Kunden) bestätigt wird. Hier kommt es zum Teil auf den genauen Wortlaut der Antwortmail an, ob der Kunde davon asugehen darf, dass diese die Annahme darstellt oder eben nicht.

Ein grundsätzlicher Verzicht auf die Annahmeerklärung, wie es zum Beispiel durch die Verkehrssitte beim klassischen Versandhandel der Fall ist, wird hier nicht angenommen.

Nicht unwichtig in diesem Zusammenhang: Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung. Nur in wenigen Ausnahmefällen gilt etwas anderes.

 

 

Zugang elektronischer Willenserklärungen
Eine E-Mail, in der zum Beispiel ein Kaufangebot gemacht wird, ist dann zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter Annahme gewöhnlicher Umstände damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen.

 

Bei einem Brief:

Einwurf in Briefkasten und nächster Morgen (Da dann üblicherweise der Briefkasten geleert wird).

 

Bei einer E-Mail:

Grundsätzlich, wenn die E-Mail beim Empfänger abrufbar und gespeichert (auch auf dem Mailserver des E-Mail Providers) ist. Hier stellt sich folgendes Problem: Wann ist unter normalen Umständen mit dem Abruf einer E-Mail zu rechnen?

Bei Unternehme(r)n wird von den Gerichten normalerweise ein generelles Interesse an schnellem Informationsaustausch unterstellt. Dies gilt vor allem dann, wenn die Email-Adresse in der Werbung, dem Telefonbuch, auf der Webseite usw. benutzt wird. Bei einem Zugang außerhalb der üblichen Geschäftszeiten: Fiktiver Zugang am Beginn des nächsten Arbeitstages. Während der Geschäftszeiten: Jedenfalls am Abend desselben Tages.

Wie kann der Zugang einer elektronischen Willenserklärung bewiesen werden?

Ebenso wie bei Fax oder Brief ist der Zugang einer E-Mail kaum nachweisbar. Die Vorlage eines Ausdrucks einer Übermittlungs- oder Lesebestätigung des E-Mailprogramms wird als Zugangsnachweis in der Regel nicht genügen solange der gegner den tatsächlichen Zugang bestreitet.

Problematisch ist hier unabhängig von der Problematik des Zugangsnachweises auch, dass eine E-Mail relativ leicht gefälscht werden kann. Die Vorlage eines Ausdrucks einer E-Mail wird im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zwar als Urkundsbeweis akzeptiert, jedoch kann aufgrund der Fälschbarkeit der Beweiswert weit unterhalb des sonst für vorgelegte Urkunden herrschenden liegen.

Grundsätzlich trägt der Absender einer Email die Übertragungsgefahr, da er sich für diesen Weg der Übermittlung entschieden hat. Eine überfüllte E-Mailbox muss der Empfänger – einen weiteren Zustellungsversuch des Absenders vorausgesetzt – nach einer gerichtlichen Entscheidung nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er wegen einer bestehenden Vertragsbeziehung mit dem Eingang von E-Mails rechnen musste und trotzdem die Mailbox nicht auf genügend Speicherplatz überprüft hat.


Hier greift auch das zunehmende Problem von E-Mail-Spamming ein.



Anfechtung elektronischer Willenserklärungen

Was passiert, wenn einem Kunden im Internet bei dem Ausfüllen einer Eingabemaske ein Fehler passiert oder wenn aus Versehen auf „Kaufen“ geklickt wird, ohne dies gewollt zu haben?

Grundsätzlich wurde ein wirksames Angebot abgegeben. Nach § 145 BGB ist derjenige, der ein Angebot abgibt, an dieses auch gebunden. Anders wäre es nur dann, wenn vor Eingang der Willenserklärung oder gleichzeitig ein Widerruf derselben eingehen würde. Das ist jedoch bei E-Mail-Verkehr ausgeschlossen. Der Kunde muss sich also grundsätzlich an seinem Angebot festhalten lassen.

 

Nimmt die Verkäuferfirma das Angebot an, so kann der Kunde seine Willenserklärung wegen Irrtums anfechten. Dies führt dazu, dass der Kaufvertrag als von Anfang an nicht geschlossen gilt. Der Kunde muss in diesem Falle aber Nachweisen, dass er nicht bewusst auf „Kaufen“ geklickt hat. Dies wird ihm wahrscheinlich nicht gelingen. Wenn er dies doch kann, zum Beispiel weil ein Zeuge neben ihm stand und dies bestätigen kann, dann muss der Kunde aber der Verkäuferfirma den Schaden ersetzen, den diese dadurch erlitten hat, dass sie auf die Wirksamkeit seines Angebots vertraut hat (zum Beispiel falls schon Versandkosten o.ä. angefallen sind, muss der Kunde diese erstatten).

Übermittlungsfehler (z.B. E-Mailschreiben kommt teilweise als Datenmüll an, so dass dort genannter Preis von Absender so nicht gewollt war):

Solche Fehler gehen grundsätzlich zu Lasten des Erklärenden, da er das Risiko trägt. Eine Anfechtung nach § 120 BGB ist möglich, jedoch mit der Folge einer Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB. Zu ersetzen ist der Schaden, den der andere dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut.

 

Fehlendes Erklärungsbewusstsein (z.B. Mausklick aus Versehen oder Vertippen oder Verrutschen des Cursors bei Betätigen der Maustaste): Der Erklärende muss das Risiko aus der Wahl seines Kommunikationsmittels selbst tragen. Er hat eine wirksame Willenserklärung abgegeben, kann diese jedoch nach § 119 Abs.1 BGB anfechten. Schwierigkeiten treten hier jedoch bei der Frage des Beweises des Versehens auf.


Sonstige Besonderheiten zu „klassischen Verträgen“:

 

Neue Formtypen (Eingeführt durch Gesetz vom 13.07.2001)

 

a.) Elektronische Form (§126a BGB):
Die elektronische Form ist gewahrt, wenn der Aussteller einer Erklärung dieser seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht. Für einen Vertragsschluss muss ein gleich lautendes Dokument von beiden Parteien elektronisch signiert sein.


Signatur = Verschlüsselungsprinzip (Private Key ó Public Key).


Der so genannte Private Key ermöglicht die Identifikation des Erklärenden, indem dieser durch eine so genannte Zertifizierungsstelle ein Zertifikat (= rechtsverbindliche Zuordnung eines Private Key zu einer Person) bekommt. Die Zertifizierungsstelle garantiert, dass dieser Key dieser Person zugeordnet ist.

Die Zertifizierungsstelle übernimmt die Haftung für Schäden, die Dritte erleiden, weil sie auf die Angaben in einem qualifizierten Zertifikat vertraut haben und die Zertifizierungsstelle einen Fehler zu verantworten hat (§ 11 SigG).


Gemäß § 126 Absatz 3 BGB kann die – übliche - Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.

Diese Form ist teilweise ausdrücklich ausgeschlossen z.B. bei Ausspruch einer arbeitsrechtlichen Kündigung
(§ 623 BGB) oder bei der Erteilung eines Zeugnisses (§ 630 BGB).

Verträge, die zur Wirksamkeit zwingend der Schriftform oder gar der notariellen Beurkundung bedürfen (z.B. Grundstückskaufvertrag, § 313 BGB) können mit der elektronischen Form nicht wirksam abgeschlossen werden.

 

b.) Textform (§ 126b BGB):
Urkunde: Auch Fax oder E-Mail (und wohl auch bei einer SMS anwendbar, da die Kriterien dieselben sind). Die elektronische Übermittlung ist aber nur dann wirksam, wenn der Empfänger durch vorherige Mitteilung seiner Fax-Nummer oder E-Mailadresse oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass er mit einer solchen Übermittlung von rechtserheblichen Erklärungen einverstanden ist.


Nennung der Person des Erklärenden:
Auch eine Angabe des Absenders im Kopf des Textes oder im Text selbst ist ausreichend.


A
bschluss der Erklärung: Zweckmäßig ist eine Unterschrift. Dies ist aber auch durch Datierung, Grußformel oder in sonstiger Weise möglich.

 

 

Einbeziehung von AGB im Internet

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Andere in zumutbarer Weise die Möglichkeit zur Kenntniserlangung erhält und ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wird.


Ausdrücklicher Hinweis:
Erforderlich ist, dass die AGB auf der Website bereitgehalten werden. Ausreichend ist es nicht, wenn diese irgendwo stehen, sondern sie müssen eine besondere Nähe zur Vertragsschlussmaske der konkreten Seite haben. Am Sichersten erfolgt die Einbeziehung dann, wenn der Kunde gezwungen wird vor Abgabe seiner Willenserklärung die AGB zumindest zur Kenntnis zu nehmen, dass die AGB also auf der Seite sind, auf der auch die Leistung angeboten bzw. der Vertrag geschlossen wird. Zusätzlich oder stattdessen ist ein Hinweis erforderlich „Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Dieser Hinweis kann deutlich als Link ausgestaltet werden, der zum Volltext der AGB führt. Am Besten ist es, wenn zwingend die Kenntnisnahme und das Einverständnis mit den AGB angehakt werden muss, um eine wirksame Einbeziehung zu haben. Die AGB müssen ausdruckbar zur Verfügung gestellt werden.


Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme:
AGB müssen deutlich und sinnvoll gegliedert, sprachlich und inhaltlich klar sein. Die Schriftgröße muss ein problemloses Lesen der AGB möglich machen (unter 8 Pkt. Schriftgröße bedenklich). Es gilt das so genannte Transparenzgebot. Intransparente AGB oder zweideutige Formulierungen gehen immer zu Lasten desjenigen, der die AGB verwendet.


 

© Rechtsanwalt Timo Schutt, 2008

 

 
09.04.2010: Bundesverfassungsgericht zur Vorratsdatenspeicherung.

09.04.2010: BGH: Widerrufsbelehrung und Ausnahmetatbestände.

19.03.2010: Neue OLG-Entscheidungen zur „40-EURO-Klausel“ in Widerrufsbelehrungen.