FERNABSATZGESCHäFTE IM INTERNET

 

Der Gesetzgeber hat bestimmte verbraucherschützende Regelungen geschaffen. Die Erforderlichkeit von Verbraucherschutzregelungen ergibt sich aus den Besonderheiten des Mediums Internet, die zum Beispiel darin bestehen, dass der Vertragspartner nicht bekannt ist oder die Ware nicht vor Vertragsschluss begutachtet werden kann.
Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber - in erster Linie auf EU-Rechtlichen Vorgaben basierend - besondere Bestimmungen geschaffen, die mehr Transparenz und Sicherheit schaffen wollen.

 

Regelungen über den Fernabsatz, §§ 312b ff. BGB

Fernabsatzverträge sind alle Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden.

 

Unternehmer ist hierbei eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

 

Verbraucher hingegen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

 

Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien einsetzbar sind; somit Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Faxe, E-Mails, Rundfunk, und Telemediendienste.

Die Regeln über Fernabsatzverträge finden also grundsätzlich dann Anwendung, wenn sowohl das Vertragsangebot als auch die Annahme des Vertrages mit diesen Mitteln erklärt werden. Sowohl die Bestellung bei einem Katalogversand als auch eine Bestellung per E-Mail im Internet fallen somit unter die Regelungen über Fernabsatzverträge. 

a.) Was sind die Folgen, wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt?

Finden die Regelungen über Fernabsatzverträge Anwendung, so muss der Unternehmer dem Verbraucher zunächst ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen und ihn hierüber auch verständlich informieren.

 

Widerrufsrecht bedeutet:

Der Verbraucher kann seine Willenserklärung, die er im Rahmen des Vertrages abgegeben hat ohne Begründung innerhalb von zwei Wochen in Textform (E-Mail oder formloses Schreiben genügt) gegenüber dem Unternehmer zurücknehmen. Es genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Vertrag gilt damit als aufgelöst, die bereits gewährten Leistungen (in der Regel Lieferung der Ware und Bezahlung des Kaufpreises, aber auch zum Beispiel - was oft vergessen wird - Nutzungen, wie Zinserträge, die der Verkäufer durch die Zahlung schon erzielt hat) sind zurückzugewähren.

 

Rückgaberecht bedeutet:

Statt des Widerrufes kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht eingeräumt werden. Auch hierüber hat der Verkäufer bei Abschluss des Vertrages (in der Regel durch AGB) zu informieren. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass der Vertrag aufgrund eines Verkaufsprospektes (auch zum Beispiel auf Diskette oder über Internetkatalog) geschlossen wurde und hierin eine deutlich gestaltete Belehrung für den Verbraucher in Textform enthalten ist. Außerdem erforderlich ist die Möglichkeit der eingehenden Kenntnisnahme. Ist das Rückgaberecht wirksam vereinbart, so kann der Verbraucher ohne Angabe von Gründen die gelieferte Sache innerhalb von zwei Wochen zurücksenden. Bei Sachen, die nicht als Postpaket versandt werden können (i.d.R. mehr als 20 kg), genügt ein so genanntes Rücknahmeverlangen gegenüber dem Unternehmer, das innerhalb der Frist abzusenden ist.

 

Der Unterschied zwischen Widerrufsrecht und Rückgaberecht besteht darin, dass beim Widerrufsrecht der Kunde zunächst gegenüber dem Händler ausdrücklich widerrufen muss, um die Frist zu wahren. Beim Rückgaberecht ist die Sache rechtzeitig zurückzuschicken. Der Vorteil für den Verkäufer bei Einräumung des Rückgaberechts besteht darin, dass er die Ware in der Regel schneller zurückbekommt und dadurch wieder erneut abverkaufen kann. Beim Rückgaberecht besteht für den Verkäufer auch der Vorteil, dass er von Gesetzes wegen die Möglichkeit hat, dem Käufer die Kosten der Rücksendung bei einem Warenwert von bis zu 40,00 Euro auferlegen kann.

 

Das Ergebnis ist jeweils dasselbe: Der Kunde kann ohne Angabe von Gründen den Vertrag rückgängig machen und sein Geld zurückfordern.

 

Entscheidend ist bei der Ausübung dieser Rechte, dass die Frist erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Verbraucher in einer deutlich gestalteten Belehrung – und zwar nicht nur über seine Widerrufs- oder Rückgaberechte sondern auch hinsichtlich der im Folgenden aufgeführten sonstigen Informationen - in Textform informiert wurde.

Wird er erst nach Vertragsschluss informiert, so beträgt die Frist einen Monat, was beispielsweise bei allen Internetauktionen, also insbesondere bei Verkäufen über eBay, der Fall ist. Hintergrund ist der, dass der bloße Hinweis auf das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht auf einer Webseite nicht in Textform erfolgt und daher erst nach Vertragsschluss per E-Mail des Verkäufers oder mit Übersendung der Ware schriftlich auf die Rechte hingewiesen werden kann.

 

Wird er gar nicht bzw. nicht ordnungsgemäß informiert, so beginnt die Frist nicht zu laufen, mit der Folge, dass der Verbraucher auch lange Zeit nach Vertragsschluss seine Rechte durch Widerrufserklärung bzw. Rücksendung ausüben kann, ohne dass der Unternehmer hiergegen etwas machen könnte. 

 

b.) Welche weiteren Informationspflichten hat der Unternehmer?

     Über die Gewährung eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechtes hinaus hat der Unternehmer im Rahmen eines Fernabsatzvertrages weitere Pflichten gegenüber dem Verbraucher. 

aa. Vorvertragliche Phase:

     Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss umfassend, klar und verständlich informieren über:

  1. seine Identität,
  2. seine ladungsfähige Anschrift,
  3. wesentliche Merkmale der Ware/Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
  4. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
  6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
  7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
  8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
  9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
  10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und
  11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. 

Weiter muss der Verbraucher vor Vertragsschluss informiert werden über den geschäftlichen Zweck des Kontaktes, wobei bei einem telefonischen Kontakt bereits zu Beginn des Gespräches eine ausdrückliche Klarstellung über die Identität des Unternehmers und des Zwecks des Kontaktes erfolgen muss.


Alle oben stehenden Informationen müssen rechtzeitig vor Vertragsschluss erteilt werden. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn die Information in Werbeprospekten, Katalogen oder Web-Seiten im Internet enthalten sind, aufgrund derer sich der Verbraucher zur Bestellung entschließt.

 

Fehlt auch nur einer der oben genannten Punkte, ist die Informationspflicht nicht erfüllt, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Verbraucher also auch nach längerer Zeit noch widerrufen oder die Sache grundlos zurückgeben kann.

Hinzu kommt, dass jeder Wettbewerber bei unterbliebener, falscher oder zweideutiger Erfüllung der Informationspflichten den Unternehmer kostenpflichtig abmahnen kann. Da hier jedes Wort und die richtige Formulierung wichtig ist sollte jeder Unternehmer vorher sich von einem Fachanwalt für IT-Recht beraten lassen.


bb. Vertragliche Phase:

Auch in der so genannten vertraglichen Phase, also vom Vertragsschluss bis zur Lieferung der Ware oder bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, müssen folgende weitere Informationen erteilt werden, auch wenn sie bereits zuvor erteilt wurden:

  1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts,
  2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmens, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder –gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
  3. Informationen über den Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und
  4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden. 

Wurden diese Informationen bereits in der vorvertraglichen Phase erteilt, so müssen sie nach Vertragsschluss dennoch nochmals erteilt werden.

 

Bei Verstößen gegen die Informationspflichten beginnt nicht nur die Widerrufsfrist nicht zu laufen, sondern der Verbraucher kann unter Umständen auch Schadensersatz und Vertragsverletzungsansprüche geltend machen.

 

Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, § 312e BGB

 

§ 312e BGB ist eine Vorschrift zur Regelung von Rahmenbedingungen von Vertragsschlüssen im Internet, per E-Mail, per Teleshopping etc. (Nicht: per Brief, Fax, Katalog o.ä.).

 

Im Gegensatz zu den Regeln über den Fernabsatz, welche auch bei einer Bestellung per Brief oder aus dem Katalog Anwendung finden, gelten die Regeln des § 312e BGB nur bei rein elektronischem Handel und behandelt dementsprechend spezifische Probleme, die nur im elektronischen Handel auftreten, z.B. die Frage, wie irrtümlich falsch ausgefüllte

Bestellmasken im Internet wieder korrigiert werden können, welche der Händler dem Kunden beim bzw. vor dem Vertragsschluss aufgrund der Regelung in § 312e BGB beantworten muss.

 

Auch bei diesen Verträgen muss auf Anbieterseite ein Unternehmer stehen. Auf der Abnehmerseite kann sowohl ein Unternehmer als auch ein Verbraucher stehen. Hier kann aber – im Gegensatz zu den oben genannten Fernabsatzregeln - auch ein persönlicher Kontakt stattgefunden haben. Entscheidend ist nur, dass der Vertrag selbst im Internet oder per E-Mail etc. geschlossen wird.

 

Auch hier hat der Anbieter umfangreiche, zusätzlich zu den in den Fernabsatzregeln bereits genannten einzuhaltende, Informationspflichten. Zum Beispiel muss er den Kunden informieren, welche einzelnen technischen Schritte zu einem Vertragsschluss führen, ob der Vertragstext vom Unternehmer gespeichert wird, wie der Kunde Eingabefehler korrigieren kann, welche Sprachen zur Wahl stehen, ob AGB bestehen etc.

 

Überdies muss der Zugang einer Bestellung dem Kunden unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt werden.

 

Nichtbeachtung der Informationspflichten führt nicht zu Unwirksamkeit des Vertrages, sondern verlängert die Widerrufsfrist des Kunden.

 

 

Empfehlung:

Grundsätzlich empfiehlt es sich - insbesondere aufgrund des Abmahnrisikos mit entsprechend hohen Kosten - einen Fachanwalt für IT-Recht mit der Erstellung und Formulierung der Informationspflichten zu beauftragen. Es ist auch möglich, den Rechtsanwalt mit der rechtlichen Prüfung eines kompletten Internetauftritts bzw. eines Online-Shops zu beauftragen. Die Prüfungskosten sind immer günstiger als der Schaden, der durch fehlerhafte Informationen entstehen kann. Informieren Sie sich hierzu bei uns.


© Rechtsanwalt Timo Schutt, 2008   

 

 
09.04.2010: Bundesverfassungsgericht zur Vorratsdatenspeicherung.

09.04.2010: BGH: Widerrufsbelehrung und Ausnahmetatbestände.

19.03.2010: Neue OLG-Entscheidungen zur „40-EURO-Klausel“ in Widerrufsbelehrungen.