E-Commerce, also der elektronische Handel, weist hohe Steigerungszahlen auf. Immer mehr Waren werden online gekauft. Der Gsetzgeber hat mit den Fernabsatzregelungen und weiteren Vorschriften darauf reagiert und ein hohes Verbraucherschutzniveau hergestellt.
Doch in welchen Erscheinungsformen kann der E-Commerce einem begegnen und welche Besonderheiten können auftreten? Hierzu ein kurzer Überblick über verschiedene Geschäftsmodelle:
Internet-Auktionen (z.B. www.ebay.de)
Eigentlich bedarf die gewerbsmäßige Versteigerung fremder beweglicher Sachen einer behördlichen Erlaubnis (§ 34b Abs.1 Gewerbeordnung). Die Rechtsprechung qualifiziert aber Internet-Auktionen nicht als Versteigerungen im eigentlichen Sinne, sondern als Verkauf zum Höchstgebot, was eine Genehmigungspflicht entfallen lässt.
Der Grund besteht darin, dass sich die Gerichte streng am Gesetz orientieren. Eine Versteigerung im tatsächlichen Sinne findet nach dem Gesetz nur dann statt, wenn die Beteiligten zeitlich und räumlich gleichzeitig eine Ware gegen Zuschlag nach Höchstgebot erwerben wollen. Im Internet fehlt es aber, so die überwiegende Mehrheit der Gerichte und der Bundesgerichtshof, an der zeitlichen und räumlichen Nähe.
Dass es hier nicht einzusehen ist, warum ein professioneller Auktionator einer Genehmigung bedarf, der Betreiber einer Internetauktion jedoch nicht, stört die Gerichte offenbar wenig. Hier zeigt sich, dass mit Neuerungen, die im Zusammenhang mit dem Internet stehen oftmals hilflos und nicht konsequent genug von Seiten der Justiz umgegangen wird.
In Internet-Auktionen geschlossene Kaufverträge sind grundsätzlich wirksam. In der Regel gibt derjenige, der einen Artikel einstellt hiermit ein Angebot ab und erklärt gleichzeitig (entweder über die AGB des Veranstalters, z.B. eBay, oder durch entsprechendes Anklicken bei Einstellen des Angebotes), dass er das höchste wirksam abgegebene Angebot als Annahme gegen sich gelten lasse.
Umstritten war lange, ob auf eine Internet-Auktion die Fernabsatzregeln anwendbar sind. Eigentlich sind auf Versteigerungen diese Regeln per Gesetz nicht anzuwenden (§ 312d Absatz 4 Nr. 5 BGB), aber wenn man davon ausgeht, dass es sich hier nicht um eine Versteigerung handelt, sind die Verbraucherschutzrechte doch anwendbar, was nunmehr wohl geklärt sein dürfte. Die einhellige Meinung der Gerichte besagt mittlerweile, dass es sich hier um einen "Kauf gegen Höchstgebot" handelt und nicht um eine "Versteigerung" im eigentlichen Sinne. Die Fernabsatzregeln sind daher uneingeschränkt anzuwenden, so dass auch der unternehmerische Verkäufer (§ 14 BGB) bei eBay diese Pflichten zu erfüllen hat.
Powershopping (z.B. www.letsbuyit.com)
Das so genannte Powershopping basiert auf dem Prinzip, durch Bündelung von Käuferwünschen gegenüber dem Anbieter besonders gute Preise erzielen zu können, also eine Art Gemeinschaftskauf zu einem Minimalpreis zu organisieren.
Bis heute hat die Rechtsprechung alle Varianten des Powershopping beanstandet. Früher aufgrund des nunmehr abgeschafften Rabattgesetzes, heute wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. Die Gerichte gehen hierbei davon aus, dass die Spielleidenschaft der User ausgenutzt und mit der Preisgestaltung gekoppelt werde, so dass es zu einer unsachlichen und damit wettbewerbswidrigen Beeinflussung der Kaufentscheidung des Verbrauchers komme. Eine höchstrichterliche Entscheidung durch den BGH steht noch aus.
Internet-Marktplätze im B2B-Bereich
Hier geht es um den Handel von Betriebsmitteln und Zulieferteilen. Durch diese B2B-Plattformen sollen erhebliche Einsparpotenziale verwirklicht werden, da die Transaktionskosten bei Beschaffung und Vertrieb der Waren und Dienstleistungen minimiert werden können.
Gegen solche Plattformen bestanden zunächst kartellrechtliche Bedenken. Das Bundeskartellamt hat jedoch letztendlich solche Erscheinungsformen des Austausches von Unternehmen gebilligt. Das entscheidende Kriterium für die Zulässigkeit solcher Marktplätze ist der offene und diskriminierungsfreie Zugang von Wettbewerbern zu einer solchen Plattform.
© Rechtsanwalt Timo Schutt, 2008

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