DOMAINRECHT

 

Das Domainrecht (= Recht der Vergabe und des Schutzes von Internetadressen) gehört zu den noch immer rechtlich am umstrittensten Rechtsgebieten innerhalb des Internetrechts. Trotzdem hat sich zwischenzeitlich, nach einer anfangs recht turbulenten Rechtsprechung, die sich im Ergebnis häufig widersprach, eine einigermaßen gefestigte Linie der Gerichte durchgesetzt.

 

Grundlagen der Domainvergabe

 

Der Aufbau einer URL (Uniform Resource Locater = Buchstabencode, der von Domainname-Servern (DNS-Servern) in eine Zahlenkombination umgewandelt wird, der IP-Adresse, die dem TCP/IP-Protokoll als Identifikation einer Webseite dient) sieht zum Beispiel wie folgt aus:

 

h t t p : / / w w w . s c h u t t – w a e t k e . d e / i n d e x . p h p

 

Die einzelnen Elemente werden wie folgt bezeichnet:

 

http://                         -  Übertragungsprotokoll (hypertext transfer

                                      protocol)

www                            -  Server

schutt-waetke               -  Second Level Domain (SLD)

de                               -  Top Level Domain (TLD)

/index.php                     -  Pfad zu einer Unterseite mit Dateiangabe

 

Die Problematik, die mit der Vergabe von Domains einhergeht, besteht nun darin, dass jede Second Level Domain pro Top Level Domain aus technischen Gründen nur ein einziges Mal vergeben werden kann.

                                                         

Der Streit um die Vergabe von Internetadressen, vor allem von schlagwortartigen Adressen (z.B. www.buch.de), aber auch von Familien- oder Firmennamen, die mehrfach existieren (z.B. www.shell.de), war folglich vorprogrammiert.

 

Eine gesetzliche Regelung zur Domainvergabe gibt es trotz alledem bis heute nicht. Dieses Regelungsvakuum wird durch private Organisationen gefüllt:

  •  International ist dies die ICANN (Internet Cooperation for the Assigned Numbers and Names; www.icann.org). Zu Rolle und Funktion der Organisation ICANN siehe auch die Hinweise unter http://www.icann.org/general/ (in Englisch).
  • National erfolgt die einheitliche Vergabe von Domainnames durch die genossenschaftlich organisierte DENIC (www.denic.de) mit Sitz in Frankfurt am Main.
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Die Vergabe von Second Level Domains

 

Second Level Domains werden grundsätzlich nach dem Prinzip „First come, first served“ vergeben. Umgangssprachlich gilt hier also der Satz: „Wer zuerst kommt, registriert zuerst“.

 

Nach den DENIC-Registrierungsrichtlinien kann eine Second Level Domain nur aus Ziffern und Buchstaben sowie Bindestrichen bestehen. Sie muss wenigstens einen Buchstaben enthalten. Die DENIC weigert sich reine Zahlenkombinationen zu registrieren, da eine Verwechslungsgefahr mit IP-Adressen bestünde. Allerdings ist es im Bereich anderer Second Level Domains möglich reine Zahlenkombinationen zu registrieren (z.B. in Österreich die Second Level Domain .at).

 

Neben den Vergaberichtlinien der DENIC hat sich diese auch zusätzlich Allgemeine Geschäftsbedingungen („DENIC Registrierungsbedingungen“ genannt) gegeben. Gemäß § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 4 hat der Kunde sicherzustellen, dass die von ihm beantragte Domain keine Rechte Dritter verletzt und nicht gegen allgemeine Gesetze verstößt. Er hat die DENIC insoweit von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Die DENIC trifft hiernach keine Verantwortung dafür, dass durch die Registrierung von Domainnamen eventuell Rechte Dritter (also z.B. Markenrechte) verletzt werden. Dies ist vom BGH auch bestätigt worden. Der Verletzte muss sich also immer an den Domaininhaber wenden und nicht an die DENIC.

 

Der oben erwähnte Prioritätsgrundsatz bei der Registrierung von Domains findet in dem rechtlichen Schutz der Namen von Privatperson und Firmen sowie im Wettbewerbsrecht, das die Lauterkeit des Wettbewerbs zwischen einzelnen Firmen regelt, seine Grenzen.

Der Domaininhaber sollte sich also vor Registrierung eines bestimmten Domainnamens sehr gut vergewissern, dass er durch die Registrierung nicht Namens- oder Markenrechte anderer verletzt. Hierfür stehen auch Rechtsanwälte und bestimmte Recherchedienste zur Verfügung.

 

Diese Namensrechte finden sich im Markengesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch, das Wettbewerbsrecht ist in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt.

 

 

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und anwendbares Recht 

a.) Zuständigkeit deutscher Gerichte

Deutsche Gerichte sind prozessrechtlich immer dann zuständig, wenn eine kennzeichenrechtliche, wettbewerbesrechtliche oder deliktsrechtliche Tat in Deutschland begangen wurde. Dies ist zum Beispiel am Ort des Uploading der Fall; ebenso auch überall dort, wo eine Domain bestimmungsgemäß abrufbar ist.

 

Dies führt in der Praxis dazu, dass sich der Kläger den für ihn günstigsten Gerichtsstand auswählen kann (so genannter „fliegender Gerichtsstand“) und gegebenenfalls sogar vor einem deutschen Gericht gegen die Benutzung einer in Großbritannien, Frankreich oder einem anderen Land registrierten Domain vorgehen kann. So haben verschiedene Gerichte trotz des Vorliegens einer „.com“-Domain als Streitgegenstand die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht.

 

Ist auf Grund der Gestaltung einer Homepage, der Sprache oder der Art des Angebotes eine Bestimmung auch für deutsche Internet-Nutzer nicht ersichtlich, wird die Zuständigkeit deutscher Gerichte zu verneinen sein (z.B. bei einer Seite mit japanischen Schriftzeichen, die ausschließlich für den japanischen Markt bestimmte Produkte über das Internet verkauft).

 

b.) Anwendbares Recht (grober Überblick)

Selbst wenn deutsche Gerichte zuständig sind bedeutet dies nicht, dass unbedingt auch deutsches Recht anzuwenden ist.

 

Das anwendbare Recht richtet sich nach dem so genannten deutschen internationalen Privatrecht (IPR). Es kann durch diese deutschen Regelungen auch auf eine ausländische Rechtsordnung verwiesen werden. Das deutsche IPR unterscheidet nach der Art des Anspruches. Wegen der Komplexität dieses Themas kann hier nur eine grobe Übersicht erfolgen. 

aa. Markenrecht (Recht geschützter Marken und Unternehmenskennzeichen)

Hier gilt das Territorialitätsprinzip, wonach grundsätzlich das Recht Anwendung findet, für dessen Territorium Schutz begehrt wird. Demnach könnte jede Domain-Benutzung auf Grund ihrer Abrufbarkeit in Deutschland nach deutschem Markenrecht mit weltweiter Wirkung verboten werden. Um diese ausufernde Anwendbarkeit deutschen Rechts einzudämmen geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein innerer Bezug des Webangebotes zum deutschen Markt ^zu fordern ist (z.B. deutsche Sprache, Ansprechpartner aus Deutschland, Hinweis auf Liefermöglichkeit nach Deutschland u.ä.).

 

bb. Namensrecht (Recht am eigenen Namen, z.B. auch von Privatpersonen)

Hier gilt die Tatortregel. Es kommt somit darauf an, an welchem Ort die Domain benutzt wird (also abrufbar ist). Auch durch diese Regelung kommt man zu einer generellen Anwendbarkeit deutschen Rechts.

 

cc. Wettbewerbsrecht

Hier gilt die so genannte Marktortregel. Auf einen wettbewerbsrechtlichen Sachverhalt ist das Recht an dem Ort anzuwenden, an dem die wettbewerblichen Interessen der sich gegenüberstehenden Mitbewerber auf die Marktgegenseite treffen. Wird also zum Beispiel ein Unternehmen durch einen Domain-Grabber daran gehindert, unter einer bestimmten Domain eine Homepage für Produkte für deutsche Verbraucher zu platzieren, kommt deutsches Wettbewerbsrecht zur Anwendung.

  

Markenrechtlicher Schutz gegen die Domain-Benutzung, §§ 14, 15 MarkenG

 

§ 14 MakenG

§ 15 MarkenG 

a.) Voraussetzungen

Die markenrechtlichen Regelungen kommen dann zur Anwendung, wenn durch die Registrierung einer Domain eine zeichenmäßige Benutzung einer geschützten Marke, eines Werktitels oder eines Unternehmenskennzeichens erfolgt und dies zu einer Verwechslungsgefahr mit dem Inhaber dieses Kennzeichens führt.

 

Eine Benutzung wird von den Gerichten teilweise schon dann angenommen, wenn die Domain lediglich registriert ist, jedoch noch keine Inhalte unter der Domain zu finden sind (Baustellensymbol oder ähnliches). Allerdings bedarf es für markenrechtliche Ansprüche eines Handelns im geschäftlichen Verkehr, was bei einer nur registrierten aber noch nicht mit Inhalt gefüllten Domain schwierig bis unmöglich nachzuweisen ist.

 

Die Benutzung muss wie gesagt im geschäftlichen Verkehr erfolgen, was jedoch nur dann zu verneinen ist, wenn es sich um eine ausschließlich privaten Interessen dienende Homepage handelt, welche ausschließlich privaten Inhalt hat und von einer Person stammt, die keinerlei Bezug zur Öffentlichkeit hat (also kein Prominenter). Schon ein Link zu einem geschäftlichen Angebot oder ein Werbebanner für ein solches soll genügen, um einen geschäftlichen Verkehr in diesem Sinne zu bejahen.

 

Schließlich muss einer Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Marke, des Werktitels oder Unternehmenskennzeichens bestehen. Hier reicht die Ähnlichkeit des Kennzeichens aus. Gefordert wird hier zusätzlich die so genannte Waren- oder Dienstleistungsnähe. Grob gesagt bedeutet dies, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, wenn die Domain Informationen oder Bestellmöglichkeiten für Waren einer ganz anderen Branche beinhaltet.

 

b.) Sonderfall: „Bekannte Marke“

Einfacher ist es für so genannte „bekannte Marken“ im Sinne des § 14 Absatz 2 Nr.3 MarkenG Ansprüche durchzusetzen.

 

Hier wird auch damit argumentiert, was ein durchschnittlicher Internet-User erwartet, wenn er eine bestimmte Domain-Adresse in den Browser eingibt. Gibt er zum Beispiel „www.aldi.de“ ein, dann erwartet er auch die Discount-Kette Aldi dort vorzufinden und nicht etwa die private Homepage einer Frau Hannelore Aldi.

 

Wann eine Marke bekannt in diesem Sinne ist, ist nicht definiert. Die Gerichte gehen davon aus, dass eine Verkehrsbekanntheit von mindestens 50% eine Marke als bekannte Marke qualifiziert. Der BGH hat mittlerweile sogar 30% an Verkehrsbekanntheit ausreichen lassen, um einen absoluten Bekanntheitsgrad bei der gesamten Bevölkerung annehmen zu können (so z.B. für die Marken „Dimple“ und „Fishermans Friend“ entschieden).

  

Namensrechtlicher Schutz, § 12 BGB

§ 12 BGB:

"Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen."

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch genießt jeder, egal ob Privatperson, Stadt oder juristische Person (GmbH, KG etc) Namensschutz. Der Schutz besteht darin, dass niemand den Namen eines anderen unbefugt verwenden darf. Unbefugt verwendet er ihn dann, wenn er selbst kein eigenes Namensrecht an dem Namen hat. Niemals unbefugt ist der redliche Gebrauch des eigenen Namens. Konkurrieren Wahlnamen miteinander, die keinen bürgerlichen Namen enthalten, handelt der Prioritätsjüngere, also der, der das Recht nicht so lange hat wie der Konkurrent, gegenüber diesem unbefugt (Grundsatz der Priorität). Der Gebrauch des eigenen (Wahl-)Namens kann also dann unbefugt sein, wenn der Namensträger seinen Namen dazu benutzt, den Ruf eines bekannten gleichartigen Namensträgers für sich auszubeuten.

 

Das Namensrecht verbietet Dritten also grundsätzlich die Anmaßung des fremden Namens, welche zu einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung führt.

 

Die „Mutter“ des Domainrechtes war die Entscheidung des LG Mannheim vom 08.03.1996 mit dem Namen „heidelberg.de“:

 

Jedoch wurde diese Entscheidung in der Folge dahingehend abgemildert, dass bei Namensgleichheit, wenn also sowohl der Nutzer einer Domain als auch derjenige, der die Domain begehrt denselben Namen haben, nur dann der Prioritätsjüngere die Domain freigeben muss, wenn der andere sich auf eine überragende Verkehrsgeltung seines Namens berufen kann.

 

Mit der gleichen Argumentation („überragende Verkehrsgeltung“) sprach das Oberlandesgericht Hamm dem Krupp-Konzern die Domain „www.krupp.de“ zu, obgleich der Inhaber der Domain mit bürgerlichem Namen auch Krupp hieß und seine Werbeagentur unter der Domain auftrat.

 

Die oben genannte Voraussetzung einer Zuordnungsverwirrung hat in jüngerer Zeit in der Rechtsprechung teilweise dazu geführt, dass bei Namensgleichheit der Prioritätsjüngere eine Domain dann trotzdem weiter nutzen durfte, wenn er auf seiner Startseite ausdrücklich klarstellt, dass es sich nicht um ein Angebot des Prioritätsälteren handelt. Hierdurch würde für den Internet-Nutzer klargestellt, dass er nicht das Angebot dessen vorfindet, den er unter der Domain erwartet hat.

 

 

Wettbewerbsrechtlicher Schutz von Domains, § 1 UWG

§ 1 UWG:

"Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden."

Das Wettbewerbsrecht greift dann ein, wenn im geschäftlichen Verkehr sich ein Unternehmen gegenüber einem anderen in nicht gerechtfertigter Weise einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

 

Erforderlich ist grundsätzlich ein Wettbewerbsverhältnis zwischen beiden Unternehmen. Dieses kann aus der Branchengleichheit, der Behinderung des Absatzes einer bestimmten Ware durch die andere Partei oder der Ausnutzung des Ansehens oder des Rufes der in Bezug genommenen Ware resultieren. Ein solches Wettbewerbsverhältnis folgt jedenfalls noch nicht aus der gemeinsamen Benutzung des Internet.

Rechtliche Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang die Registrierung von Gattungsbegriffen wie zum Beispiel „www.rechtsanwaelte.de“, weil sie mangels Unterscheidbarkeit oder infolge eines Freihaltebedürfnisses nicht ohne weiteres einer bestimmten Person oder einer Firma zugeordnet werden können. Freihaltebedürftige Begriffe sind solche, die nur beschreibenden Charakter haben, wie zum Beispiel „wirtschaft.de“ oder „stahlguss.de“ und aufgrund dessen als Marke nicht geschützt werden können.

 

In der Verwendung eines solchen Begriffes als Domainname kann unter Umständen eine irreführende Alleinstellungsbehauptung im Sinne des Wettbewerbsrechts liegen.

 

Grundsätzlich ist bei solchen Fragen also auf den durchschnittlichen verständigen User abzustellen. Wer einen Begriff, wie „rechtsanwaelte.de“ eingibt erwartet in der Regel nicht, Informationen über alle Rechtsanwälte in Deutschland zu finden, sondern er weiß, dass er bei einem bestimmten Anbieter gelandet ist, der spezielle Eigeninteressen verfolgt.

 

Zur Vermeidung einer Haftung wegen Irreführung des Verkehrs (§ 3 UWG) ist auf solchen Seiten sicherheitshalber ein klarstellender Hinweis anzuraten, dass die Seite keinen Anspruch auf ein umfassendes Angebot hinsichtlich des Gattungsbegriffes erheben und dass noch weitere Angebote bestehen.

 

 

Domain-Grabbing

 

Domain-Grabbing bezeichnet die sittenwidrige Blockade von Internet-Domains zu Lasten eines Marken- bzw. Titelinhabers.

 

Soweit marken- oder namensrechtliche Vorschriften nicht eingreifen, z.B. weil Produktähnlichkeit fehlt oder keine Unterscheidungskraft einer Kennzeichnung besteht, kommt hilfsweise die Anwendung von § 1 UWG, also von Wettbewerbsrecht in Betracht.

 

Besitzt der Domain-Inhaber kein nachvollziehbares Interesse an der Domain und verfolgt er das Ziel, dem Namensinhaber oder Inhaber eines Kennzeichens die Nutzung der Domain für eigene geschäftliche Zwecke unmöglich zu machen, so verhält er sich sittenwidrig und kann demgemäß von dem Anderen auf Freigabe der Domain in Anspruch genommen werden. Dies gilt allein schon dann, wenn eine Domain registriert, aber bereits längere Zeit ohne Content (Inhalt) bleibt. Dann wird vermutet, dass der Registrierende kein eigenes Interesse an der Domain hat. Diese Vermutung kann der Domaininhaber jedoch mit nachvollziehbarer Begründung widerlegen.

 

Domain-Grabbing führt somit nur dann zu dem in der Regel bezweckten wirtschaftlichen Erfolg, wenn die Domain keine Marke und keinen Titel sondern eine allgemeingültige Bezeichnung beinhaltet und diese von einem Dritten für ein bestimmtes Geschäft gebraucht wird. Ein Verkauf der Domain im Sinne einer Übertragbarkeit auf einen Dritten ist jedenfalls möglich.

 

 

Die Verantwortlichkeit der DENIC

 

Wie bereits oben ausgeführt, ist die DENIC nicht verpflichtet bei einem Registrierungswunsch zu prüfen, ob der Name geschützt ist oder sonstige Interessen eines Dritten berührt.

 

Der Dritte kann dann auch nicht gegen die DENIC vorgehen, sondern muss gegen den Inhaber der Domain auf Unterlassung der Benutzung und auf Freigabe der Domain klagen. Zuvor sollte er nicht vergessen, einen Dispute-Antrag zu stellen. Die DENIC kann nämlich von einem Gericht nicht wirksam aufgefordert werden, einer bestimmten Person oder Firma eine Domain zuzuweisen.

 

Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain liegt also primär im Verantwortungsbereich des Anmeldenden.

 

Eine Haftung der DENIC kommt aber dennoch dann in Betracht, wenn vorsätzlich den ebenfalls vorsätzlich begangenen Kennzeichenrechtsverstoß des Anmeldenden fördern will bzw. diesen in Kenntnis der Rechtswidrigkeit billigend in Kauf nimmt oder nach einem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit den Eintrag nicht sperrt, obwohl er – für die DENIC erkennbar – in grober Weise das Kennzeichen- oder Wettbewerbsrecht verletzt. Ein derartiger offensichtlicher Rechtsverstoß kann z.B. gegeben sein, wenn eine angemeldete Domain mit einem berühmten Kennzeichen übereinstimmt und sich der Anmelder daran in unzulässiger Weise anhängt oder erkennbar ein Fall des Domain-Grabbing vorliegt.


© Rechtsanwalt Timo Schutt, 2008

 

 

 
09.04.2010: Bundesverfassungsgericht zur Vorratsdatenspeicherung.

09.04.2010: BGH: Widerrufsbelehrung und Ausnahmetatbestände.

19.03.2010: Neue OLG-Entscheidungen zur „40-EURO-Klausel“ in Widerrufsbelehrungen.