URHEBER- UND WETTBEWERBSRECHT

 

Hier ein kurzer Überblick über das Urheber- und Wettbewerbsrecht im Zusammenhang mit dem IT-Recht:



Urheberrechtsrelevante Verletzungshandlungen im Internet

 

Die Rechte des Schöpfers (= Urheber) eines Werkes sind geregelt im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Viele Handlungen und  Vorgänge im Internet berühren die Rechte des Urhebers an seinem Werk. Erfolgt eine Verletzungshandlung ohne das Einverständnis des Urhebers, so hat dieser Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Auch strafrechtlich sind Eingriffe in das Urheberrecht bedeutsam. Bei unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschütztem Material droht nach § 106 UrhG bis zu drei Jahren Haft. Schon der Versuch ist strafbar.

a.) Uploading (Hochladen)

Wenn Content vom eigenen Rechner des Nutzers auf einen mit dem Internet angeschlossenen Server hochgeladen wird, stellt dies stets eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung dieses Contents dar (§ 16 UrhG). Gleichzeitig kann ein öffentliches Zugänglichmachen (Anbieten) des urheberrechtlich geschützten Werkes vorliegen (§ 19a UrhG). Diese Handlungen stehen im ausschließlichen Recht des Urhebers, so dass es in dessen Rechte eingreift, wenn ein Nichturheber Inhalte „uploadet“.

 

b.) Downloading (Herunterladen)

Hier gilt das für das Uploading ausgeführte entsprechend mit dem Unterschied, dass ein Anbieten in diesen Fällen ausscheidet.

 

c.) Bereithalten zum Abruf

Das Bereithalten von urheberrechtlich geschütztem Material auf einem Server ist ebenfalls ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Urhebers; hier in § 15 Absatz 2 UrhG, der dem Urheber das alleinige Recht an der öffentlichen Wiedergabe seines Werkes zuspricht.

 

d.) Browsing

Hierunter fällt das Surfen im Internet. Die herrschende Meinung sieht selbst in der kurzfristigen Speicherung von urheberechtlich geschütztem Material im Arbeitsspeicher des Rechners des Nutzers eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) des Materials. Allerdings wird hier – um das Internet nicht ad absurdum zu führen – das generelle Einverständnis des kurzzeitigen Speicherns durch den Urheber jedenfalls dann unterstellt, wenn der Nutzer das Material nicht unter Umgehung von Sicherungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Passwörtern, erhalten hat.

 

e.) Sichtbarmachen auf dem Bildschirm

Das Sichtbarmachen auf dem Bildschirm stellt eine bloße Visualisierung und keine Vervielfältigung dar, so dass allein hierdurch keine urheberrechtlich relevante Handlung erfolgt.

 

Wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlungen im Internet


Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das den Wettbewerb unter konkurrierenden Firmen regelt, findet grundsätzlich auf alle Erscheinungsformen des Internet Anwendung. Dies ist jedenfalls dann der Fall, soweit sich das Angebot (auch) an den deutschen Verbraucher wendet.


Spamming, Impressumspflicht, Deep-Links und Framing fallen hier ebenso unter das Wettbewerbsrecht, wie auch das Domain-Recht (zu diesen Problemen finden sie jeweils weiterführende Informationen auf diesem Portal).


Nur kurz sollen einige Stichworte zum Thema Wettbewerbsrecht Erwähnung finden: 

a.) TMG

Auch das Telemediengesetz (TMG) enthält zum Teil wettbewerbsrechtliche Regelungen. Zum Beispiel soll die Impressumspflicht nach § 5 TMG das Marktverhalten regeln, in dem es als verbraucherschützende Norm von allen Anbietern von Telemediendiensten zu beachten ist. Ist also ein Impressum fehlerhaft, unvollständig oder sogar gar nicht vorhanden, so bestehen wettbewerbsrechtliche Ansprüche aller in Konkurrenz zum Anbieter des Telemediendienstes stehenden Firmen auf Unterlassung und eventuell Schadensersatz. Diese Ansprüche erfolgen in der Regel über eine kostenpflichtige Abmahnung durch einen vom Wettbewerber beauftragen Rechtsanwalt.
 

b.) Metatags

Metatags sind Schlagwörter, die im Kopf des Quelltextes einer Webseite aufgeführt werden, damit Suchmaschinen beim Erkennen des entsprechenden Schlagworts die Website in eine Datenbank aufnehmen und dem Suchenden im Rahmen einer Trefferliste zeigen. Unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts ist das Setzen von Metatags dann, wenn deren Verwendung in keinem sachlichen Zusammenhang zu den auf einer Webseite bereitgehaltenen Informationen und Inhalten steht und wenn sie eine Belästigung, ein übertriebenes Anlocken oder eine Form des gezielten Abfangens von Kunden sowie eine Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise darstellen.
Markenrechtlich (vgl.
MarkenG) stellt das Verwenden von Markennamen als Metatags im Übrigen einen Verstoß dar, den der Markenrechtsinhaber abmahnen kann. Diesem stehen Unterlassungs-. Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zur Seite (so der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 18.05.2005, Az.: I ZR 183/03).


© Rechtsanwalt Timo Schutt, 2008



 

 
09.04.2010: Bundesverfassungsgericht zur Vorratsdatenspeicherung.

09.04.2010: BGH: Widerrufsbelehrung und Ausnahmetatbestände.

19.03.2010: Neue OLG-Entscheidungen zur „40-EURO-Klausel“ in Widerrufsbelehrungen.