BESONDERE HAFTUNGSREGELN IM INTERNET

 

Haftung und Verantwortlichkeit von Diensteanbietern im Internet bestimmten sich bis zum 28.02.2007 in erster Linie nach dem Teledienstegesetz (TDG) und dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV). Diese beiden Gesetze sowie das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) wurden mit Wirkung zum 01.03.2007 durch das neue Telemediengesetz (TMG) ersetzt.

Es gelten wie bisher auch ergänzend die allgemeinen Haftungsregelungen in den übrigen Gesetzen. 

Hier ein kleiner Überblick über die Regelungen des TMG (auch im Vergleich zu den bisherigen Bestimmungen von TDG und MDStV):

Die Regulierung der elektronischen Medien hinsichtlich Verantwortlichkeit, Haftung, Anforderungen an die Betreiber u.ä. wird seit der Einführung des Telemediengesetzes am 01.03.2007 in zwei "Gesetzen" vorgenommen:

    - Dem Rundfunkstaatsvertrag der Länder und

    - dem Telemediengesetz des Bundes.

 

Die Abgrenzung zwischen dem Regelungsumfang des Rundfunkstaatsvertrages zu dem Telemediengesetz kann kurz mit folgendem Satz vorgenommen werden:

Der Rundfunkstaatsvertrag umfasst die (Massen-)Kommunikationsdienste mit gesteigerter Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung (Fernsehen, Radio), während das Telemediengesetz die Dienste mit einfacher publizistischer Relevanz und die sonstigen Telemediendienste (wie Internetseiten jeglicher Art) umschließt, wobei eine strikte Abgrenzung bei einigen Zwischenformen, wie zum Beispiel bei so genannter Split-Screen-Werbung, schwer möglich ist.

 

Unterscheidung zwischen Teledienst und Mediendienst nicht mehr erforderlich

 

Von der Definition dieser Begriffe hing es bis zur Einführung des TMG am 01.03.2007 ab, ob auf einen Sachverhalt der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) oder das Teledienstegesetz (TDG) anwendbar war.

 

Was ein Mediendienst war, ergab sich aus § 2 Absatz 1 MDStV, nämlich das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden.

Beispiele: Fernsehtext, Radiotext, Teleshopping, Video/Audio on Demand, Rundfunkspartenprogramme (z.B. Börsenkanal, Wetterkanal).

Ein Teledienst war gemäß § 2 Absatz 1 TDG ein Informations- und Kommunikationsdienst, der für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bildern oder Tönen bestimmt ist und dem eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt.

Beispiele: Telebanking, Telearbeit, Meinungsforen, Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze (Webseiten), Datendienste (z.B. Übermittlung von Börsendaten).

 

Das Unterscheidungskriterium war also die Antwort auf die Frage, ob ein Dienst sich an die Allgemeinheit richtete (und zusätzlich eine redaktionelle Gestaltung des Angebots zur Meinungsbildung in der Öffentlichkeit vorlag) oder ob er individuell sich an Einzelne interessierte Nutzer (ohne oder mit nur geringer publizistischer Relevanz) richtete. Im Zweifel entschied der Schwerpunkt des jeweiligen Dienstes.


Diese oftmals schwierige Unterscheidung war mit ein Grund für die Einführung des Telemediengesetzes in Abstimmung zwischen Bund und Ländern. Nunmehr fallen beide oben genannte Fallgruppen einheitlich unter das TMG. Eine Abgrenzung muss lediglich noch zum nach wie vor bestehenden Rundfunkstaatsvertrag der Länder vorgenommen werden (siehe hierzu die Ausführungen oben).

 

 

Verantwortlichkeit für Inhalte (§§ 7 ff. TMG)

Zu unterscheiden ist zwischen der Haftung des

 

    - Content-Provider,

    - Access-Provider,

    - Caching-Anbieter,

    - Service-Provider.

 

Alle außer dem Content-Provider, also demjenigen der selbst Informationen zur Nutzung bereithält, erfahren gemäß § 7 Absatz 2 TMG folgende Haftungsprivilegierung:

 

§ 7 Absatz 2 TMG

Diensteanbieter (…) sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen (…) oder den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters (…) unberührt (…).

a.) Eigene Informationen (Haftung des Content-Provider)

Ein Diensteanbieter ist für eigene Informationen uneingeschränkt nach den allgemeinen Gesetzen haftbar und verantwortlich. Unter „Informationen“ versteht man Angaben, die im Rahmen des jeweiligen Dienstes übermittelt oder gespeichert werden.

 

Unerheblich ist, ob der Anbieter die Inhalte selbst geschaffen hat oder ob sie von Dritten stammen. Maßgeblich ist allein, ob er sich die Inhalte in irgendeiner Form zu Eigen gemacht hat. Das ist selbst dann nicht auszuschließen, wenn ein Inhalt als von einem anderen stammend gekennzeichnet wird.

 

b.) Durchleitung von Informationen / Zugangsvermittlung (Haftung des Access-Providers)

Der Access-Provider ist nur Dienstleister, indem er fremde Informationen weiterleitet oder zu diesen fremden Informationen den Zugang vermittelt. Für solchen fremden Inhalte ist der Access-Provider nicht verantwortlich.

 

Diese Haftungsfreistellung gilt aber nur dann, wenn der Access-Provider die Übermittlung nicht veranlasst sowie den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt und die übermittelte Information nicht ausgewählt oder verändert hat.

 

c.) Zwischenspeicherung (Haftung des Caching-Anbieters oder des Proxy-Server-Anbieters)

Es muss sich hier um eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung handeln, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten.

 

Der Anbieter dieser Dienste ist für die zwischengespeicherten Inhalte nicht verantwortlich. Er muss aber Informationen entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren, sobald er Kenntnis davon erhalten hat, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt oder gesperrt wurden. Dies gilt auch, wenn ein Gericht oder eine Behörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. Dies gilt aber nur, wenn es technisch möglich und zumutbar ist, die Nutzung des fremden Inhalts zu verhindern.

 

d.) Speicherung / Hosting (Haftung des Service-Providers)

Für die rein technische Speicherung von fremden Informationen für einen Nutzer (so genanntes Hosting) ist ein Diensteanbieter nicht verantwortlich, sofern er keine Kenntnis davon hat, dass die Tätigkeit oder die Information rechtswidrig ist und er nach Kenntniserlangung unverzüglich die Information entfernt oder den Zugang zu ihr sperrt.

 

Die Haftungsprivilegierung findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

  

Impressumspflicht (§ 5 TMG)

 

Für geschäftsmäßige Teledienste werden den Anbietern gewisse Informationspflichten auferlegt. Wann die Schwelle der Geschäftsmäßigkeit erreicht ist, ist umstritten. Jedoch wird bereits bei einem Link auf eine gewerbliche Seite oder bei der Platzierung eines Werbebanners auf einer ansonsten rein privaten Homepage von einer Geschäftsmäßigkeit ausgegangen, so dass aus Sicherheitsgründen jedem Homepage-Betreiber anzuraten ist, die in § 5 TMG genannten Informationen bereitzustellen.

Da diese Informationen üblicherweise im Rahmen eines – im Presserecht seit langem zur Pflicht des Herausgebers gehörenden – Impressums zur Verfügung gestellt werden, spricht man hier auch von einer Impressumspflicht.

Ob der mit Einführung des TMG hinzugekommene Passus, dass die Telemediendienste "in der Regel gegen ein Entgelt angeboten" sein müssen, um eine Impressumspflicht auszulösen wirklich so einschränkend vom Gesetzgeber gemeint war, wie sie von einigen nunmehr verstanden wird, darf bezweifelt werden.
Nach unserer Rechtsauffassung ergibt sich durch die neue Formulierung allenfalls eine Einschränkung bezüglich der bisher von der Rechtsprechung als der Impressumspflicht unterliegenden rein privaten Webseiten mit Bannerwerbung. Trotzdem empfehlen wir gemäß den obigen Ausführungen auch in diesen Fällen ein ausreichendes Impressum vorzuhalten.

 

Die in § 5 TMG aufgeführten Pflichtangaben müssen

    - leicht erkennbar,

    - unmittelbar erreichbar und

    - ständig verfügbar sein.

 

Vor allem das Erfordernis der „unmittelbaren Erreichbarkeit“ war in der Vergangenheit Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Die meisten Gerichte gehen davon aus, dass ein Zugreifen auf das Impressum von jeder Seite eines Internetangebotes („mit einem Klick“) aus möglich sein muss.

 

Das OLG Karlsruhe hat in einer Entscheidung jedoch ausreichen lassen, dass der Nutzer das Impressum nicht direkt, sondern erst durch das Anklicken des Links „Kontakt“, also erst mit zwei Klicks vorfindet. Damit wurde ebenfalls entschieden, dass der Link nicht zwingend mit dem Begriff "Impressum" versehen werden muss, sondern dass auch die Bezeichnung "Kontakt" ausreichend ist. Diese Rechtsprechung wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof bestätigt (Urteil vom 20.07.2006, Az.: I ZR 228/03).

 

Trotz letzterer Entscheidung kann aus Sicherheitsgründen und um erst gar keine Zweifel aufkommen zu lassen nur geraten werden, dass das Impressum mit einem Klick erreichbar ist und der entsprechende Link auch mit dem Begriff „Impressum“ bezeichnet wird.

 

 

Zulassungsfreiheit (§ 4 TMG)

 

§ 4 TMG Zulassungsfreiheit:

Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.

 

Zu Telemediendiensten besteht zulassungs- und anmeldefreier Zugang für die Diensteanbieter.

 

Damit soll die Geltung der im Grundgesetz verankerten Handlungs- und Gewerbefreiheit (Artikel 2 und Artikel 12 Grundgesetz) auch für diesen Bereich klargestellt werden.

 

Wenn ein Telemediendienst aber dem Rundfunk zuzurechnen ist und die Landesmedienanstalt dies feststellt, so hat der Anbieter innerhalb von 6 Monaten die Zulassung nach dem Rundfunkstaatsvertrag zu beantragen oder den Dienst so zu gestalten, dass er nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist.

 

Aus anderen Gesetzen herrührende Erlaubnisse müssen aber dennoch vorliegen. Stellt also zum Beispiel die Veranstaltung eines Dienstes ein Gewerbe dar, so ist dieses Gewerbe nach § 4 Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde anzumelden.

 

 

Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG)

  

Das Herkunftslandprinzip basiert auf europäischem Recht. Grundsätzlich trägt jeder Staat dafür Sorge, dass Dienste, die von einem in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Anbieter erbracht werden, auch seinem nationalen Recht entsprechen. Zugleich dürfen Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten aus einem anderen Mitgliedstaat der EU grundsätzlich nicht einschränken. Die zugrunde liegende Idee ist die, dass der Diensteanbieter lediglich die Rechtsvorschrift seines Heimatstaates beachten muss und ein Ausschluss seiner Dienste durch einen anderen EU-Mitgliedstaat dann nicht mehr möglich ist.

 

Der Nachteil dieses Herkunftslandprinzips liegt daher auf der Hand: Diensteanbieter suchen sich Standorte in Staaten aus, die nur ein geringes Schutzniveau betreffend Verbraucherschutzbestimmungen besitzen oder die wettbewerbsrechtlich kaum Beschränkungen kennen. Die nationale Unangreifbarkeit dieses Anbieters benachteiligt nun die Diensteanbieter im Bestimmungsland. Der hierdurch entstehende Druck auf den nationalen Gesetzgeber führt langfristig dazu, dass das allgemeine Schutzniveau sinkt. Um dies zu vermeiden, sieht § 3 Absatz 5 TMG vor, dass das inländische Recht im Bestimmungsland einen Dienst unter bestimmten Umständen doch reglementieren darf, zum Beispiel, wenn dies zur Gewährleistung eines effektiven Verbraucherschutzes erforderlich ist.

 

 

Anforderungen an Inhalte

 

Das Telemediengesetz enthält keinerlei inhaltliche Anforderungen für die Anbieter von Telediensten. Vielmehr bestimmen sich diese nach dem allgemeinen Recht.


© Rechtsanwalt Timo Schutt, 2008


 
09.04.2010: Bundesverfassungsgericht zur Vorratsdatenspeicherung.

09.04.2010: BGH: Widerrufsbelehrung und Ausnahmetatbestände.

19.03.2010: Neue OLG-Entscheidungen zur „40-EURO-Klausel“ in Widerrufsbelehrungen.