Verlinkung im Lichte von Wettbewerbsrecht und Urheberrecht
a.) Framing
Framing bedeutet, dass innerhalb einer Internetseite ein Inhalt von einer anderen Internetseite eingeblendet wird. Dies geschieht häufig so, dass der Nutzer der Seite gar nicht merkt, dass der Inhalt von einem Dritten stammt. Hier besteht wettbewerbsrechtlich das Problem der Irreführung der Kunden und des Ausnutzens von Inhalten Dritter. Die Probleme des Framing sind in der Rechtsprechung noch großteils ungeklärt. Allerdings zeigt sich mittlerweile eine deutliche Tendenz in Richtung einer Bejahung unlauteren Wettbewerbs. Das gilt wohl sicherlich dann, wenn nicht zumindest ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um fremde Inhalte eines - namentlich zu benennenden - Dritten handelt.
b.) Deep Links
Deep Links bedeutet, dass ein Hyperlink direkt auf eine Unterseite unter Umgehung der Startseite gesetzt wird. Problematisch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ist dies vor allem, weil hierdurch sowohl die sonstigen Inhalte des Anbieters der verlinkten Seite als auch die zumeist auf der Startseite vermehrt geschalteten Werbebanner umgangen werden.
In seiner so genannten "Paperboy-Entscheidung" vom 17.07.2003 (Az.: I ZR 259/00) hat der Bundesgerichtshof zu diesem Problem ein überraschendes und für die Funktionsfähigkeit des Internet grundsätzlich positives Urteil gefällt, in dem er die Verlinkung - auch in Form von Deep-Links - grundsätzlich als dem Medium Internet immanent angesehen hat. Dadurch weiss jeder, der Inhalte ohne Schutzmaßnahmen im Internet bereitstellt, dass auf diese Inhalte verlinkt werden kann und diese Inhalte dadurch eben auch genutzt werden können.
Der BGH urteilte zu den Deep-Links wörtlich:
Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.
Und weiter:
Ein Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere Presseartikel, auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind, handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich gemacht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des Informationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, daß Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.
Der BGH hatte nur über unentgeltlich abrufbare Artikel aus dem Angebot von "Handelsblatt" und "DM" zu entscheiden. Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob ein Suchdienst seine Nutzer auch dann auf die Artikelseiten leiten dürfte, wenn damit technische Sperren umgangen würden. Dies sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.
c.) „Normaler“ Link
Ohne das Hinzutreten von besonderen Unlauterkeitsmerkmalen ist das Setzen eines einfachen Hyperlinks wettbewerbsrechtlich und urheberrechtlich nicht zu beanstanden. Nur, wenn der durchschnittliche Internet-Nutzer den Eindruck haben muss, dass die verlinkten Inhalte Teil des Internet-Angebotes des Anbieters seien, kann eine Verlinkung wettbewerbswidrig sein oder gegen Urheberrecht verstoßen.
Prägnant formulierte das das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 29.06.1999: „Wer Webseiten ins Internet stellt, muss mit Verweisen rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden.“ Das LG Lübeck stimmte dieser Ansicht mit dem Hinweis zu, dass Links systemimmanent für das Internet sind.
Haftung für Links
Eine Bestimmung im Telemediengesetz (TMG) zu der Haftung für Hyperlinks gibt es nicht. Mit der Einordnung der Problematik tut sich die Rechtsprechung sichtlich schwer.
Grundsätzlich wird bei Links danach zu differenzieren sein, wie der verlinkte (fremde) Inhalt präsentiert wird und welche Ziele mit der Verlinkung verbunden werden.
Handelt es sich um eine reine Zugangsvermittlung, so kommt § 8 TMG zur Anwendung, der eine Haftung nur bei positiver Kenntnis von dem fremden Inhalt eintreten lässt.
Macht sich der Anbieter die verlinkte Seite bzw. deren Inhalt in irgendeiner Form zu eigen, so kommt § 7 Absatz 1 TMG zur Anwendung, was bedeutet, dass der Anbieter wie für eigenen Inhalt für die verlinkte Seite uneingeschränkt haftet.
Umgekehrt kann also von fremden Inhalten nur dann die Rede sein, wenn der Diensteanbieter sich diese Informationen in keiner Weise zu Eigen macht. Hierfür reicht bereits eine Verknüpfung per Hyperlink mit einer fremden Homepage aus, wenn man deren Inhalt ohne klare Abgrenzung in die eigene Homepage einbezieht.
Der Grundsatz lautet also: Wer ohne weitere Hinweise einen Hyperlink auf Inhalte fremder Webseiten setzt, muss unter Umständen die Verantwortung für diese Inhalte wie für eigene übernehmen.
Möglichkeiten eines Haftungsausschlusses (Disclaimer)
Das wohl am meisten missverstandene und wohl auch am meisten zitierte Urteil des Internetrechts ist das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.05.1998. Auf nahezu jeder Internetseite findet man unter Berufung auf dieses Urteil einen so genannten Disclaimer (Haftungsausschluss), wonach sich der Anbieter von den verlinkten Inhalten ausdrücklich distanziert.
Hierzu ist zunächst auszuführen, dass es eines Hinweises auf dieses Urteil nicht bedarf, da die Haftung für Links aus den gesetzlichen Bestimmungen herrührt und nichts mit dem Urteilsspruch zu Tun hat.
Des weiteren hatte der Beklagte in diesem Verfahren einen Disclaimer auf seiner Seite und wurde trotzdem für den Inhalt der verlinkten Seite verantwortlich gemacht. Ansatzpunkt seiner Verurteilung war auch weniger die Tatsache einer Verlinkung, sondern vielmehr eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers die auf der verlinkten Seite stattfand.
Die Kernaussage des Gerichtes bestand nun in folgendem:
„… kann das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Einen solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, dass er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist.“
Eine Aussage über die Haftung für das Setzen von Hyperlinks ist in diesem Urteil nicht getroffen. Die Berufung auf dieses Urteil ist also überflüssig und hilft dem Verwender nicht weiter.
Tipp:
Einen aktuellen und hilfreichen Disclaimer, der die Rechtsprechung zu diesem Problemkreis berücksichtigt, finden Sie kostenlos im Internet unter der Adresse www.disclaimer.de/disclaimer.htm
© Rechtsanwalt Timo Schutt, 2008
